Ausübung der Fremdenführertätigkeit in der Tschechischen Republik

Die Bedingungen der Ausübung der Fremdenführertätigkeit in der Tschechischen Republik (nachfolgend auch „Tschechien“) regelt das Gesetz Nr. 159/1999 Slg., über einige Bedingungen der Unternehmenstätigkeit und über die Ausübung einiger Tätigkeiten im Bereich des Fremdenverkehrs, in der gültigen Fassung, bzw. das Gesetz Nr. 117/2020 Slg., mit welchem das Gesetz Nr. 159/1999 Slg. geändert wird und mit welchem die rechtliche Regelung der Fremdenführertätigkeit verabschiedet wurde. 

Fremdenführer mit Sitz in der Tschechischen Republik

Das Gesetz führt die Definition des Fremdenführers und den tschechischen nationalen Ausweis des Fremdenführers ein, regelt die Ausgabe des Ausweises und implementiert ferner die Liste jener Fremdenführer, denen der Ausweis ausgehändigt wurde. Fremdenführer ist gemäß dem Gesetz eine natürliche Person, die einer Gruppe von Personen oder Einzelpersonen eine Interpretation des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes sowie des gegenwärtigen Lebens des Landes anbietet. 

Die Tätigkeit des Fremdenführers darf lediglich eine Person ausüben, welcher seitens des Ministeriums für regionale Entwicklung der Tschechische nationale Fremdenführerausweis ausgehändigt wurde. Das Ministerium für regionale Entwicklung führt auf seiner Website die öffentlich zugängliche Liste der Fremdenführer.  

Nicht erforderlich ist der Ausweis für Fremdenführer mit Sitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (nachfolgend „EU“), des Europäischen Wirtschaftsraums (nachfolgend „EWR“) oder in der Schweiz, jedoch müssen sie diesen Umstand vor der ersten Erbringung der Leistung dem Ministerium für regionale Entwicklung bekanntgeben, siehe unten.

Fremdenführer mit Sitz in der EU, im EWR und in der Schweiz – vorübergehende Erbringung von Fremdenführerdiensten auf dem Gebiet der Tschechischen Republik 

Ein Bürger eines Mitgliedsstaates der EU, der auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates der EU zur Ausübung der Fremdenführertätigkeit berechtigt ist, kann auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zeitweilig Dienstleistungen im Einklang mit Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen, hat jedoch die Bekanntgabepflicht gegenüber dem Ministerium für regionale Entwicklung. Dasselbe gilt für eine juristische Person, deren interne Verhältnisse sich nach dem Recht des Mitgliedsstaates der EU richten und die ihren Sitz, die zentrale Verwaltung oder ihren Hauptunternehmensort in einem der Mitgliedsstaaten der EU hat und auf dem Gebiet des Mitgliedsstaates der EU zum Betreiben der Fremdenführertätigkeit berechtigt ist.

Ebenso gilt dasselbe für Bürger der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und für Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie für juristische Personen auf dem Gebiet dieser Staaten.

Vor der ersten Erbringung der Dienstleistung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik sind die angeführten Personen verpflichtet, diese Gegebenheit dem Ministerium für regionale Entwicklung mittels des elektronischen Formulars Bekanntgabe der zeitweiligen Erbringung des Fremdenführerdienstes in der Tschechischen Republik mitzuteilen. 

Kontrollen der Fremdenführer in der Tschechischen Republik

Das Betreiben der Fremdenführertätigkeit im Einklang mit der gültigen Gesetzgebung der Tschechischen Republik und der EU wird seitens der Gemeindegewerbeämter kontrolliert. Die mit der Ausübung der gewerberechtlichen Kontrolle beauftragten Mitarbeiter sind verpflichtet, sich bei der Ausübung der gewerberechtlichen Kontrolle nach dem Gesetz Nr. 255/2012 Slg., über die Kontrolle (Kontrollordnung), zu richten, wobei sie sich vor der Durchführung der Kontrolle mittels des Ausweises auszuweisen haben. Bei einer eventuellen Kontrolle bringt der Fremdenführer folgende Dokumente zur Vorlage:

Fremdenführer mit Sitz in der Tschechischen Republik

  • gültiges Ausweisdokument
  • Dokument bzgl. des Vertragsverhältnisses zum Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Betreiben der Fremdenführertätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (z. B. Arbeitnehmer in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis)

Fremdenführer aus der EU, dem EWR oder aus der Schweiz, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zeitweilig Leistungen erbringt

  • gültiges Ausweisdokument
  • Dokument bzgl. der Berechtigung zur Ausübung der Fremdenführertätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz – gemeint ist die Vorlage des Dokuments, einschließlich seiner Übersetzung in die tschechische Sprache, wobei die Übersetzung in diesem Falle nicht von einem in der Liste der Sachverständigen und Dolmetscher gemäß dem Gesetz Nr. 254/2019 Slg. eingetragenen Dolmetscher erstellt sein muss 
  • Beleg der Bekanntgabe der zeitweiligen Erbringung der Dienstleistungen an das Ministerium für regionale Entwicklung der Tschechischen Republik
  • Beleg mit der Bescheinigung des Vertragsverhältnisses zur natürlichen oder juristischen Person, welche zeitweilig Leistungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erbringt (im Falle, wenn der Fremdenführer z. B. Arbeitnehmer in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis ist)
  • Dokument mit dem Nachweis der Berechtigung der zeitweilig Dienstleistungen erbringenden Person zur Ausübung der Fremdenführertätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik – gemeint ist die Vorlage des Dokuments, einschließlich seiner Übersetzung in die tschechische Sprache, wobei die Übersetzung in diesem Falle nicht von einem in der Liste der Sachverständigen und Dolmetscher gemäß dem Gesetz Nr. 254/2019 Slg. eingetragenen Dolmetscher erstellt sein muss

Die Respektierung der Kontrolle und die Mitwirkung des Fremdenführers (Vorlage der gewünschten Dokumente) tragen zum schnellen und problemlosen Verlauf der gewerberechtlichen Kontrolle bei, die somit nur eine minimale Verzögerung für die geführte Gruppe bzw. Einzelperson mit sich bringt. Das im Ergebnis des Kontrollprozesses stehende Dokument ist ein Protokoll, dessen Gleichschrift die kontrollierte Person erhält.

Zu den möglichen Ordnungswidrigkeiten oder Verwaltungsdelikten, die Gegenstand einer Geldbuße sind, gehören die Verweigerung der Mitwirkung bei der Kontrolle, das Betreiben der Fremdenführertätigkeit ohne entsprechende Berechtigung (Geldbuße bis zu 500.000 CZK), die Ausübung ohne ausgestellten Fremdenführerausweis (bis zu 100.000 CZK), die mangelnde Anbringung des Ausweises an einem sichtbarem Ort (bis zu 10.000 CZK), die Nichterfüllung der Bekanntgabepflicht gegenüber dem Ministerium für regionale Entwicklung bei einer Unternehmensperson aus der EU (bis zu 100.000 CZK), die Nichterfüllung der Pflicht durch eine Unternehmensperson aus der EU, wonach jene Person, die für sie die Fremdenführertätigkeit ausübt, das wechselseitige Vertragsverhältnis und einen Beleg der Berechtigung vom Ort der Niederlassung vorzulegen hat (bis zu 10.000 CZK).

Empfohlener Fremdenführer-Service im Einklang mit der gültigen Gesetzgebung

Wir empfehlen, den Fremdenführer-Service im Einklang mit der gültigen Gesetzgebung der Tschechischen Republik und der EU zu gewährleisten, und zwar mittels der Offiziellen Fremdenführer der Stadt Český Krumlov mit garantierter fachlicher Qualifikation, oder das Infozentrum Český Krumlov zu kontaktieren.